Haus- und Badeordnung
Stadtbad Langenfeld
§1 Allgemeines
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Stadtbades, einschließlich des Eingangs und der Außenanlage.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Gäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung und/oder dem Betreten des Bades erkennt jeder Badegast die Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
3. Alle Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
4. Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit zuwiderläuft. Sie haben sich so zu verhalten, dass andere Besucher*Innen nicht gefährdet, belästigt oder gestört werden. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, z. B. durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen, untersagt. Sittlichkeitsdelikte, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus werden unmittelbar zur Anzeige gebracht.
5. Das Personal und weitere Beauftragte des Stadtbades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher*Innen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.
6. Das Rauchen ist im gesamten Hallenbad verboten. Im Freibad ist es nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär-, und Badebereiches gestattet. Dafür bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenresten freizuhalten.
7. Behälter aus Glas, Porzellan und andere zerbrechliche und scharfe Gegenstände sind in der gesamten Anlage nicht erlaubt.
8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist im Hallenbad nicht gestattet. Das Mitbringen und Konsumieren von alkoholischen Getränken ist im Hallen- und Freibad untersagt.
9. Fundgegenstände sind an der Eingangskasse oder an die Badmitarbeiter abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
10. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen nicht mit in den Becken-, und Duschbereich genommen werden. Auf der gesamten Stadtbadanlage ist das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
11. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt.
12. Das Anbieten, Verteilen und Verkaufen von Waren und Druckschriften, das Anbieten und Erbringen sonstiger gewerblicher Leistungen sowie die Erteilung von Unterricht und Kursen gegen Entgelt sind nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Sportgemeinschaft Langenfeld gestattet.
13. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Es werden keine Daten gespeichert. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 14 d werden eingehalten.
14. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Bei Vereins-, Schulund sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Übungsleiter bzw. Lehrer für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.
15. Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
§2 Öffnungszeiten, Eintrittspreise und Zutritt
1. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch einen Aushang im Eingangsbereich des Bades bekannt gegeben und sind ein Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
2. Der Kassenschluss ist eine Stunde, der Einlassschluss 45 Minuten vor Betriebsende; die Badezone ist 15 Minuten vor dem Betriebsschluss zu verlassen.
3. Die SGL bzw. die Betriebsleitung kann die Benutzung einzelner Bäder oder in Teilen aus betrieblich erforderlichen Gründen (Schul- und Vereinsnutzung, Kursangebote, Veranstaltungen, Überfüllung, Instandhaltungsarbeiten, Wetterlagen, technische Störungen usw.) einschränken oder schließen, im Freibad die Öffnungszeit witterungsbedingt verlängern oder verkürzen, ohne dass daraus Ansprüche auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes bestehen.
4. Der Zutritt zum Frei- bzw. Hallenbad ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte erlaubt.
5. Jeder Gast ist verpflichtet, erhaltene Kassenbelege und Wechselgeld an Ort und Stelle zu überprüfen und bei eventueller Unstimmigkeit sofort zu reklamieren. Eine verspätete Reklamation wird ausgeschlossen, ebenso haftet die SGL nicht für hieraus entstandene Schäden. Ein Umtausch oder eine Inzahlungnahme bzw. Erstattung nicht verbrauchter Karten ist allgemein ausgeschlossen. Beim Verlassen des Bades verliert die Tageskarte ihre Gültigkeit.
6. Von der Benutzung des Hallen- und/oder Freibades ausgeschlossen sind:
• Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder offenen Wunden, Hautausschlägen oder ansteckenden Krankheiten leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
• Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
Das Mitführen von Tieren ist aus Hygiene- und Sicherheitsgründen auf dem gesamten Frei- und Hallenbadgelände untersagt.
7. Das Mitführen von Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie Messern aller Art, unabhängig von Klingenlänge, Feststell- oder Verschlussmechanismus und Funktion, ist im Hallen- und Freibad verboten. Von der SGL autorisiertes Personal darf Personen und Taschen der Besucherinnen und Besucher auf diese Gegenstände hin im Rahmen des Hausrechts durchsuchen, mit dem Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Besucher dieser Maßnahme zu. Der Zutritt mit Messern aller Art wird dem Badegast, der dieses mitgeführt hat, nicht gewährt. Waffen, waffenähnliche Gegenstände aller Art und verbotenen Messer (Messer, die auf öffentlichen Veranstaltungen nicht mitgeführt werden dürfen) werden eingezogen und der Polizei übergeben und der Badegast wird von der Benutzung des Hallen- und Freibades ausgeschlossen. Vorfälle mit Waffen, waffenähnlichen Gegenständen und insbesondere mit Messern aller Art im Frei- und Hallenbad führen zur Strafanzeige, einem sofortigen Verweis des Bades und einem Hausverbot.“
8. Personen, die auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, die Bäder ohne Unterstützung oder Hilfe Dritter zu nutzen, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
9. Kinder unter 7 Jahren dürfen die Bäder nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder, mit dessen Einwilligung, einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson benutzen, die eine Aufsicht über höchstens 2 Kinder unter 7 Jahren gleichzeitig ausüben darf. Bei Veranstaltungen mit Minderjährigen ist die Beteiligung einer aufsichtspflichtigen Begleitperson unerlässlich, bei sonstigen organisierten Veranstaltungen ist der aufsichtführende Teilnehmer zu benennen (z. B. Lehrer, Trainer usw.). Steht eine erforderliche Begleitperson nicht zur Verfügung, kann die Badbenutzung verweigert werden.
10. Die missbräuchliche Bedienung des Kassenautomaten wird unbeschadet einer straf- bzw. ordungsrechtlichen Verfolgung ein erhöhtes Entgelt erhoben, dessen Höhe in der Gebührenordnung festgelegt wird.
§3 Benutzung von Bad, Umkleidekabinen, Sanitärräumen und Liegewiesen
1. Der Gast verpflichtet sich, nur solche Gegenstände und insbesondere Wertsachen in die Bäder mitzubringen, deren Mitnahme typischerweise unverzichtbar ist. Alle Wertsachen, die der Gast während der Nutzung nicht mit sich führt, sowie die Bekleidung, ist in den Garderobeschränken in beiden Bädern aufzubewahren. Für das Hallenbad gilt: Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich. Für verlorene Garderobenschlüssel u. ä. sind vor Aushändigung der Kleidung 25 Euro zu entrichten. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird. Für das Freibad gilt: Spinde können nur mit mitgebrachen Vorhängeschlössern genutzt werden.
2. Die Schwimmbecken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen benutzt werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben, Körperpeeling, Hornhaut hobeln, Gesicht- und Körpermasken u. ä. sind nicht erlaubt.
3. Die Verwendung von Seife und anderen Badezusätzen außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Der Gebrauch von Mitteln zum Eincremen jeder Art vor oder während der Benutzung der Schwimmbecken ist nicht gestattet. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten und des Badewassers ist zu vermeiden.
4. Der Aufenthalt in den Nassbereichen des Stadtbades ist nur in üblicher und angemessener Badebekleidung gestattet. Burkinis und UV-Shirts sind zugelassen. Neoprenanzüge sind nur nach Absprache mit dem Badepersonal gestattet. Das Tragen jedweder anderer nicht üblicher Badekleidung (z.B. T-Shirts, Jogginghosen usw.) ist untersagt. Ob die Kleidung den Anforderungen entspricht, entscheidet im Zweifelsfall das Aufsichtspersonal. Kleinkinder müssen Windelhosen tragen.
5. Barfußgänge sowie Badebereiche dürfen nicht in Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
6. Die von uns angebotenen Wasserattraktionen (z. B. Großspielgeräte) verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
7. Die Wasserflächen dürfen nur über die hierfür vorgesehenen Abgänge betreten werden. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches ist nicht gestattet.
8. Das Einspringen im Hallenbad ist nur von der dafür freigegebenen Stirnseite des Schwimmerbeckens bei einer Mindestwassertiefe von 1,80 m erlaubt.
9. Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer ausreichend großen Unterlage benutzt und nicht reserviert werden. Ein Anspruch auf eine Sitz- bzw. Liegegelegenheit besteht nicht.
10. Nichtschwimmer dürfen ausschließlich die für sie bestimmten Wasserflächen nutzen. Der Einsatz von Schwimm- und Trainingshilfen, Schnorchelmasken, Monoflossen usw. bedarf der Absprache mit dem Aufsichtspersonal. Der Gebrauch von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
11. Die Benutzung der Sprunganlage im Frei- und Hallenbad ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
12. Die Benutzung der Rutschanlagen erfolgt auf eigenes Risiko. Die große Rutsche im Freibad darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden. Das Aufstauen von Wasser im Rutscheneinlass, sowie das Stoppen und das Laufen in der Rutsche sind untersagt.
13. Der Gebrauch von Luftmatratzen und Schlauchbooten in den Schwimm- und Badebecken ist nicht gestattet.
14. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur im Bereich der Liegewiese möglich. In die Bäder dürfen eigene Nahrungsmittel nur in kleinen Mengen zum Selbstverzehr mitgebracht werden.
15. Für die Entsorgung von Abfall und Restwertstoffen sind die zur Verfügung gestellten Behälter zu benutzen.
16. Das Benutzen von Inlineskates, Skateboards, Fahrrädern, Tretrollern und Ähnlichem im und auf dem gesamten Badgelände ist untersagt.
17. Bei drohendem Unwetter sind die Außenbecken unmittelbar nach Aufforderung des Aufsichtspersonals zu verlassen. Den Anweisungen der Badmitarbeiter ist gemäß der Durchsagen Folge zu leisten. Eine Entschädigung ist nicht möglich.
18. In Schadensfällen ist dem Aufsichtspersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung oder Verzögerung ergeben, gehen zu Lasten des Geschädigten.
19. Beschädigungen, Mängel oder Verunreinigungen an Einrichtungen und/oder Geräten hat der Gast sofort dem Aufsichtspersonal anzuzeigen, sobald er diese feststellt. Schad- oder mangelhafte Einrichtungen und Geräte dürfen nicht benutzt werden.
20. Fahrräder sind an den Fahrradständern abzustellen und abzuschließen. Die SGL haftet nicht bei Diebstahl.
§4 Haftung
1. Das Betreten des Stadtbades Langenfeld sowie das Benutzen der Einrichtungen geschehen auf eigene Gefahr.
2. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen.
3. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflicht für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
4. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen, Garderobenschrank- oder Wertfachschlüssel oder Leihsachen so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
§5 Verbraucherschlichtungsverfahren
Wir sind gesetzlich nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§6 Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen, sowie externe vorher abgesprochene Gruppen, können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichts- bzw. Reinigungspersonal oder die Betriebsleitung entgegen.
§7 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Stand 21.06.2023